ABGB §§ 1052, 1167, 1170
Hat der Werkunternehmer mit dem Vertragspartner (Abnehmer) des Werkbestellers eine Vereinbarung über die Bereinigung von Mängeln der Werkleistung getroffen, besteht kein Bedürfnis, dem Werkbesteller das Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren.