ABGB §§ 936, 1175 ff
GmbHG § 2
Durch die Vereinbarung, eine GmbH gründen und deren Stammeinlagen übernehmen zu wollen, kommt mangels gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeiten vor Gründung der GmbH keine GesbR zustande. Es handelt sich dabei um einen „Vorgründungsvertrag“, der zu seiner Rechtswirksamkeit eines Notariatsaktes bedarf.