ABGB: §§ 874, 1300; c.i.c.
Der Vertreter haftet für seine Irreführungshandlungen bei Vertragsschluß nicht nach Vertragsrecht, sondern nur deliktisch und nur bei Vorsatz. Ausnahmen gelten für besondere Fälle, so bei Schutzgesetzverletzungen oder wenn das Verschulden des Vertreters dem angeblich Vertretenen nicht zurechenbar ist.