ABGB § 1009
Der Machthaber ist nicht von Gesetzes wegen zur Verzinsung der für den Gewaltgeber vereinnahmten Gelder zwischen Erzielung und ohne Verzug erfolgter Herausgabe verpflichtet; er hat nur tatsächlich erzielte Zinsen herauszugeben.
OGH 13. 10. 1983, 6 Ob 769/82