EStG § 4 Abs 1
Wird ein Betriebsgebäude nur in untergeordnetem Umfang (Grenze etwa 20 %) privat genutzt, so gehört auch der privat genutzte Teil zum Betriebsvermögen. Der privaten Nutzung des Gebäudeteiles ist durch Nutzungsentnahme Rechnung zu tragen.