EStG § 1 Abs 1
Der Erbe tritt vom Todestag des Erblassers an in dessen Steuerpflicht ein. Einem erbserklärten Erben, dem gem § 145 Abs 1 AuBStG iVm § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wird, können aus dieser Rechtsstellung allein nicht die Einkünfte, die aus der ruhenden Erbschaft zufließen, zugerechnet werden.