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Überschuldung als Anfechtungsvoraussetzung?

WirtschaftsrechtHelmut KoziolRdW 1984, 364 Heft 12 v. 1.12.1984

Gem § 67 Abs 1 KO findet die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften auch bei Überschuldung statt. Die überwiegende österreichische Lehre1)1) Bartsch-Pollak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung3 I (1937) 199; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht (1973) 312; Schumacher, Fehlgeschlagene Sanierung und Konkursanfechtung der Kreditsicherheiten „wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit“ (§ 31 Abs 1 Z 2 KO), ÖJZ 1981, 31; Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung und zu den Anfechtungsnormen der Konkursordnung (1916) 214. vertritt unter Berufung auf § 67 Abs 2 KO (früher § 69 Abs 2 KO), daß bei den genannten Schuldnern auch in den Anfechtungstatbeständen die Überschuldung mit der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Hoyer 2)2)Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs 1 Z 2 KO, ÖJZ 1982, 381 f. Ebenso auch Kastner, Diskussion um eine neue Anordnung der Anfechtung, in: Rechtliche Grenzen der Kreditgewährung (1984) 13 f. hat sich in jüngerer Zeit dagegen ausgesprochen. Die Rechtsprechung hat sich bisher mit diesem Problem nicht ausführlich auseinandergesetzt. Schumacher 3)3) ÖJZ 1981, 33. konnte sogar noch feststellen, daß der österreichischen Judikatur eine Stellungnahme überhaupt nicht zu entnehmen ist. In einer Entscheidung vom 19. 11. 19814)4)4 Ob 547, 548/81, auszugsweise wiedergegeben in EvBl 1982/164. nimmt der OGH aber nun offenbar an, daß auch die Kenntnis der Überschuldung eine Anfechtung rechtfertige. Die herrschende deutsche Auffassung lehnt hingegen die Gleichstellung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Bereich des Anfechtungsrechtes ab5)5)Siehe Jaeger-Lent, Konkursordnung8 I (1958) 452; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung9 (1979) 297 f, mit weiteren Hinweisen..

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