Gem § 67 Abs 1 KO findet die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften auch bei Überschuldung statt. Die überwiegende österreichische Lehre1) vertritt unter Berufung auf § 67 Abs 2 KO (früher § 69 Abs 2 KO), daß bei den genannten Schuldnern auch in den Anfechtungstatbeständen die Überschuldung mit der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Hoyer 2) hat sich in jüngerer Zeit dagegen ausgesprochen. Die Rechtsprechung hat sich bisher mit diesem Problem nicht ausführlich auseinandergesetzt. Schumacher 3) konnte sogar noch feststellen, daß der österreichischen Judikatur eine Stellungnahme überhaupt nicht zu entnehmen ist. In einer Entscheidung vom 19. 11. 19814) nimmt der OGH aber nun offenbar an, daß auch die Kenntnis der Überschuldung eine Anfechtung rechtfertige. Die herrschende deutsche Auffassung lehnt hingegen die Gleichstellung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Bereich des Anfechtungsrechtes ab5).