Die Schwarzarbeit wird in Zeiten der Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Schwierigkeiten von den staatlichen Einrichtungen zunehmend zurückzudrängen versucht, wobei vor allem gewerbepolizeiliche und steuerrechtliche Maßnahmen eingesetzt werden (vgl RdW 1984, 142). Das Zivilrecht wurde hingegen immer als ungeeignetes Mittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit angesehen: Es ist ganz einhellige Ansicht, daß der Werkvertrag mit einem Unternehmer, dem die erforderliche Gewerbeberechtigung fehlt, nicht nach § 879 ABGB nichtig ist; denn die betreffenden Vorschriften der GewO enthalten keine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion und auch ihr Verbotszweck, nämlich die Verhinderung allzu großer Berufskonkurrenz und der Berufsausübung durch ungeeignete Personen, gebiete nicht die Ungültigkeit des Vertrages (vgl OGH in JBl 1954, 591 = NZ 1955, 12; SZ 9/27. Krejci in Rummel, ABGB I Rdz 168 zu § 879). Dies soll auch dann gelten, wenn der Verstoß gegen die GewO dem Vertragspartner bekannt ist (zB OGH in SZ 9/27; ferner MietSlg 8555/30).