I. Einleitung
1. Am 8. 10. 1982 hat der NR das BG (BGBl 1982/521) „über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind“ („AusSchrG“) beschlossen. Dem AusSchrG im Kern nachgebildet, im Ausschreibungsverfahren aber komplizierter ist das ÖBB-AusschreibungsG BGBl 1983/385, für welches diese Überlegungen aber nicht gelten, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, für die ÖBB eine eigene Gesellschaftsform schaffen zu müssen; sie sind ein „Wirtschaftskörper“1) (§ 1 BGBl 1969/137, welches keine Regelungen über fehlerhafte Organbeschlüsse enthält). Diese Gesetze sind neben dem GesellschaftsrechtsänderungsG, BGBl 1982/3812), Beispiele für die meist gut gemeinte Gelegenheitsgesetzgebung, welche häufig weniger Rücksicht auf die bestehende Rechtsordnung und ihre Grundsätze legt als auf die Tagespolitik und die publizistische Wirkung neuer Regelungen. Ein weiteres Beispiel dafür ist die unnötige Erwähnung der „Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden“ in § 20 Abs 1 Z 3 EStG als nicht abzugsfähige Ausgabe3).