EStG § 18 Abs 1 Z 4
BAO § 19
Auch nach der Neufassung des § 19 BAO durch die Nov 1980 kann das höchstpersönliche Recht auf Verlustabzug weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch von Todes wegen auf einen anderen übergehen.
EStG § 18 Abs 1 Z 4
BAO § 19
Auch nach der Neufassung des § 19 BAO durch die Nov 1980 kann das höchstpersönliche Recht auf Verlustabzug weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch von Todes wegen auf einen anderen übergehen.