EStG § 18 Abs 1 Z 3 lit b
Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen liegen nur dann vor, wenn der StPfl (bzw der Ehegatte oder Kinder iSd § 119 EStG), der diese Aufwendungen als Sonderausgaben abzusetzen beantragt, auch Bauherr ist. Ansonsten liegen nicht begünstigte Aufwendungen zur Erlangung einer Eigentumswohnung vor.