Ruppe: Liebhaberei in der USt am allgemeinen Sprachgebrauch ausgerichtet
Der Liebhabereibegriff des § 2 Abs 5 UStG ist nicht ident mit dem von der Judikatur zum Ertragsteuerrecht entwickelten Begriff, sondern ist stärker am allgemeinen Sprachgebrauch ausgerichtet. Zu diesem Ergebnis gelangt Ruppe in ÖJZ 1984, 185. Ebenso wie die Tätigkeit der Betriebe gewerblicher Art auch bei ständigen Verlusten keine Liebhaberei darstellt, gelte dies umsomehr für gemeinnützige Körperschaften.