Keine Bindung der Finanzstrafbehörde an die Beurteilung der Abgabenbehörde - dies erklärte der VwGH in dem Erk eines verstärkten Senats vom 6. 12. 1983, 1055/79: Die Abgabenstrafbehörde hat die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabenverkürzung vorliegt, „ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen“.