ArbVG §§ 105, 106
1. Der Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrates zu Kündigung oder Entlassung ist in einer ordnungsgemäßen Sitzung unter Beachtung der Vorschriften der §§ 67, 68 ArbVG zu beschließen; eine konkludente Beschlußfassung oder eine solche im Umlaufverfahren ist nicht zulässig.