AngG § 27 Z 1
1. Die Entlassungsgründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angegeben werden. Der Arbeitgeber kann sich auch noch auf Umstände berufen, die er erst nach der Entlassungserklärung erfahren hat, sofern nur diese Entlassungsgründe im Zeitpunkt der Entlassungserklärung tatsächlich gegeben waren.