ABGB: §§ 869, 914 f
MRG § 16 Abs 1
Wurde in einem Mietvertrag über Geschäftsräume der Friedenskronenzins vereinbart und zugleich bedungen, daß bei einer Änderung der gesetzlichen Mietzinsbestimmungen ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen ist, so kann der Vermieter mit Inkrafttreten des MRG die Korrektur des Mietzinses auf einen angemessenen Betrag iS des § 16 Abs 1 MRG verlangen.