MRG § 44 Abs 2 und 3
Das Recht des Mieters auf Mietzinsermäßigung nach § 44 Abs 2 und 3 MRG ist eine sachlich auf das Gesamtsystem abgestimmte Lösung der Anpassungsproblematik und stellt daher weder eine unzulässige Eigentumsbeschränkung noch eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.