I. Grundlagen
Unverändert seit seiner Gesetzwerdung im Jahr 1914 bestimmt § 86 Abs 1 KO: „Wenn der Umfang des Geschäftes es erfordert, können dem Masseverwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung, namentlich für die Verwaltung von unbeweglichem und von Bergwerksvermögen besondere Verwalter beigegeben werden. Ihre Rechte und Pflichten richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen1).“ Der Kern der Regelung liegt darin, daß das Gericht die mit der Masseverwaltung verbundenen Aufgaben aufteilen kann: Bestellt es einen besonderen Verwalter (besV), so kommen diesem im Rahmen seines Geschäftskreises die Obliegenheiten und Pflichten des Masseverwalters (MV) zu. Die Wirkungskreise des MV und des besV konkurrieren nicht, sondern schließen einander aus. Im Rahmen des jeweiligen Wirkungskreises ist sowohl der MV als auch der besV im Innenverhältnis und im Verhältnis zu Dritten selbständig; „gemeinsame Spitze“ ist das Konkursgericht. Diese Selbständigkeit im Innen- und im Außenverhältnis bewirkt nicht eine Aufspaltung der Konkursmasse; diese bleibt vielmehr ein einheitliches, ungeteiltes Vermögen; es entstehen keine Sondermassen (§§ 48, 49 KO). Zulässig ist auch die Bestellung mehrerer besV.