Eine befristete Entlassung, bei welcher der Berechtigte an Stelle der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses diese befristet ausspricht und bei welcher der Wille erkennbar ist, daß vom Recht auf vorzeitige Auflösung Gebrauch gemacht wird, ist zulässig, wenn die Befristung im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
LG Feldkirch 26. 6. 1984, Cga 8/84