Der Arbeitgeber darf eine Kündigungs- oder Entlassungserklärung grundsätzlich an die letzte ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers richten, der sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit der Wirkung der ordnungsgemäßen Zustellung anrechnen lassen muß, wenn er die Wohnung bereits verlassen, dies aber dem Arbeitgeber nicht gemeldet hat.
OGH 3. 4. 1984, 4 Ob 25/84