AngG § 23 Abs 7
ABGB §§ 1295 ff, 1431, 1436
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers als Rechtsgrund für die Zahlung der Abfertigung wird durch das nachträgliche Hervorkommen von Umständen, welche den Arbeitgeber zur Entlassung des Angestellten berechtigt hätten, nicht berührt.