Dienstwohnungen nach Ehescheidung
In einem Beitrag über „Dienstwohnungen im Aufteilungsverfahren nach der Ehescheidung“ (JBl 1984, 464 ff) sieht Hofmann - Wellenhof mangels Vorliegens eines Dienstwohnungsverhältnisses keine Anwendungsmöglichkeit für § 88 EheG, wenn die Dienstnehmereigenschaft des Wohnungsbenützers nur Motiv für die Wohnungsüberlassung durch den Dienstgeber war. Gleiches gelte beim Verbleib des Benützungsrechtes beim Dienstnehmer. Bei erforderlicher - im Falle willkürlicher Weigerung durch das Gericht ersetzbarer - Zustimmung des Dienstgebers für die Zuweisung der Dienstwohnung nach § 88 Abs 1 EheG könne diese auch von einer Befristung des Wohnrechts abhängig gemacht werden. Ein Mietverhältnis besonderer Art entstehe bei Wohnungszuweisung an den Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist. Eine Kündigung des in der Wohnung Verbliebenen durch den Dienstgeber nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG sei erst nach Ende des Dienstverhältnisses mit seinem Dienstnehmer bei auf unbestimmte Zeit erfolgter Wohnrechtszuweisung möglich. Die Klausel der Nichtwiederverheiratung in § 88 Abs 2 zweiter Satz EheG erscheine wegen Art 12 MRK und Art 7 B-VG verfassungswidrig.