Der sich aus der freiwilligen Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ergebende Vorteil wird derzeit dadurch geschmälert, daß die darauf beruhenden Pensionszahlungen von der ersten Pension an steuerpflichtig sind. Soweit die Beiträge nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden können, tritt damit eine doppelte steuerliche Belastung ein: die eingezahlten Beiträge stammen aus bereits versteuertem Einkommen und werden mit der Pensionszahlung noch einmal der Einkommensteuer unterworfen (ausführlich Baldauf, RdW 1983, 25 ff).