UrlG §§ 4 Abs 1, 9 Abs 1 Z 4
1. Die gem § 9 Abs 1 Z 4 UrlG vorzunehmende Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist in bezug auf die gesamte Kündigungsfrist vorzunehmen.
2. Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, wonach ein Urlaubsanspruch, der bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht ist, verfällt, es sei denn, der Urlaub habe aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden können, ist rechtsunwirksam; ein Verfall kommt außerhalb der Verjährung grundsätzlich nicht in Betracht.