ArbVG § 89 Z 1
1. Sind Gruppenbetriebsräte gebildet worden, so steht diesen das Recht zur Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Bezüge jeweils nur hinsichtlich der von ihnen vertretenen Arbeitnehmergruppe zu.
2. Das Einsichtsrecht erstreckt sich gegebenenfalls auch auf Unterlagen betreffend die Buchung und Ermittlung von Umsätzen, die Berechnung der Umsatzprozent-Summe und die Berechnung der Garantie-Lohn-Summe.