ArbVG § 113 Abs 2
1. Bei den die Befugnisse des Betriebsausschusses betreffenden Bestimmungen des § 113 Abs 2 ArbVG über die Abgrenzung gegenüber den Aufgaben des Betriebsrates handelt es sich um im Zweifel eng auszulegende Ausnahmeregelungen.
2. Der Umstand, daß eine vom Arbeiterbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit der Arbeiter mittelbar auch die Interessen aufsichtspflichtiger Angestellter berührt, kann nicht mit deren Einbeziehung in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung gleichgesetzt werden und dadurch eine Zuständigkeit des Betriebsausschusses für den Abschluß einer solchen Vereinbarung begründen.