ArbVG § 37 Abs 1
1. Für den Tatbestand der Benachteiligung iSd § 37 Abs 1 ArbVG ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.