AngG § 22, 27 Z 4
1. Der Angestellte ist grundsätzlich verpflichtet, den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Freizeit zur Postensuche dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Störung des Geschäftsganges zu treffen.