ArbVG § 89
1. Das Recht des Betriebsrates auf Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten steht dem Betriebsrat in seiner Gesamtheit zu. Der Betriebsratsobmann hat keine Möglichkeit, einem Mitglied des Betriebsrates die Einsicht zu verweigern.
2. Eine ständige Delegation einer einzelnen Person mit Befugnissen, deren Ausübung keiner Beschlußfassung bedarf, ist nicht zulässig.