ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Nimmt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Vorbildung auf und ist seine betriebliche Einschulung ungenügend, so kann auf seine Unfähigkeit zur Leistung der ihm gestellten Aufgaben die Kündigung nicht gestützt werden.
EA Klagenfurt 4. 5. 1983, Re 91/82