DHG § 2
Es ist ein minderer Grad des Versehens anzunehmen, wenn ein im allgemeinen verantwortungsbewußter, umsichtiger Kraftfahrzeuglenker infolge Unaufmerksamkeit auf einen auf der rechten Fahrbahnseite abgestellten LKW-Zug, der auf hunderte von Metern und über eine Zeitspanne von mehr als 20 Sekunden mit hohem Auffälligkeitswert gut erkennbar ist, aufprallt und die Frage der Ursache, der Art und des Maßes der Unaufmerksamkeit offen bleibt.