ArbVG § 122 Abs 1 Z 3
Der Entlassungstatbestand der Untreue liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied den Betriebsinhaber über die Absage eines geplanten Gewerkschaftskurses nicht informiert und durch weitere Deckungshandlungen (wie Ansuchen um Verdienstentgangsbestätigung) beim Betriebsinhaber den Anschein erweckt, daß er an diesem Kurs teilgenommen hat.