ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
1. Eine Kündigung ist subjektiv betriebsbedingt, wenn sich die gekündigte Arbeitnehmerin gegenüber dem Direktor des Betriebes fortgesetzt beleidigender Äußerungen bedient und schriftlich erklärt hat, daß sie zu einem persönlichen Gespräch mit dem Direktor nicht bereit ist.