Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat nicht allein auf Grund seiner Funktion Anspruch auf einen kollektiwertraglichen Mindestlohn in bestimmter Höhe. Die Rechtsbeziehungen zwischen Gewerbeinhaber und Geschäftsführer und damit insbesondere auch ein allfälliger Entlohnungsanspruch des letzteren richten sich vielmehr ausschließlich nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.
OGH 26. 4. 1983, 4 Ob 37/82