ArbVG § 106 Abs 2
GewO 1994 § 82 lit f
1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, das Werksgelände iS einer Bestimmung in der Arbeitsordnung außerhalb der Arbeitszeit zu verlassen, stellt einen Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO dar. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsordnung dem Arbeitnehmer weder bekannt war noch durch ordnungsgemäße Kundmachung bekannt sein mußte, sondern ihm durch spezielle Anordnungen seiner Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht wurde.