GewO 1994 § 82 lit e
1. Die taxative Aufzählung der Entlassungsgründe in § 82 GewO schließt seine ausdehnende Anwendung auf einen nach Beschaffenheit und Bedeutung gleichwertigen Tatbestand nicht aus.
2. Die Entlassung des Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn er sich noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses erbötig macht, Arbeiten billiger als sein Arbeitgeber zu verrichten.