Der Beitrag zeigt anhand mehrerer Beispiele, dass die Berufung auf den Klimaschutz per se nicht ausreicht, um Beschränkungen des Straßenverkehrs zu legitimieren. Vielmehr stellt der Klimaschutz ein öffentliches Interesse dar wie jedes andere auch und ist bei Eingriffen in die Grundrechte und Grundfreiheiten aus Gründen des Klimaschutzes das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.
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