Nach der Judikatur des EuGH ist es im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 2 AarhK unzulässig, den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz von einer Beteiligung im beh Verfahren abhängig zu machen. Nationale Bestimmungen, die dieser Judikaturlinie widersprechen, sind nicht (mehr) anzuwenden. Zulässig bleiben jedoch Regelungen, die sich gegen missbräuchliche oder unredliche Beschwerden richten.
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