Die Abänderung rechtskräftiger Bewilligungen durch nachträgliche Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung zum Zweck der Herstellung eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen stellt einen häufigen Streitfall in der wasserrechtlichen Praxis dar. Das hierfür zur Verfügung stehende Instrument des § 21a WRG bildet den Regelungsrahmen für die Handhabung konfligierender Interessen. Auch die Interessen des Klimaschutzes und der öffentlichen Sicherheit sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Der Beitrag erörtert den rechtlichen Stellenwert dieser Interessen im Kontext des § 21a WRG und zeigt Lösungsvorschläge für die wasserrechtliche Praxis auf.

