Nach § 138 Abs 6 WRG ist als Betroffener iSd § 138 Abs 1 WRG der Inhaber bestehender Rechte nach § 12 Abs 2 WRG anzusehen. § 12 Abs 2 WRG nennt als wasserrechtlich geschützte Rechte ua das Grundeigentum. Der VwGH geht in seiner Rspr davon aus, dass eine Verletzung des Grundeigentums dann in Betracht kommt, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl VwGH 27. 9. 1994, 92/07/0076, mwN).

