Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gem § 34 Abs 4 WRG für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Hingegen sieht § 34 Abs 1 WRG eine Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebiets nicht vor (vgl VwGH 11. 9. 2025, 2025/07/0239 bis 0240, mwN).

