Der VwGH hat sich im Erk v 3. 9. 2024, Ra 2023/03/0154, mit den Anforderungen der FFH-RL an eine Anordnung (dort:) des Zwangsabschusses von Gamswild vor dem Hintergrund befasst, dass das Gamswild zwar nicht als streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse in Anh IV lit a FFH-RL, aber doch als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse in Anh V FFH-RL angeführt ist. Unter Bezugnahme auf die Rspr des EuGH wurde ausgeführt, dass für die Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die in Anh V der FFH-RL angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben bestehen: Zunächst ist, insb auf Basis der Ergebnisse der Überwachung in Umsetzung des Art 11 FFH-RL zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i FFH-RL befindet. Ist dies nicht der Fall, so steht Art 14 FFH-RL einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustands sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-RL abgewichen werden. Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art 14 FFH-RL begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen iSd Art 14 Abs 2 FFH-RL erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-RL punktuell abgewichen werden. Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Art 14 Abs 1 FFH-RL ("für erforderlich halten") zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der MS zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechts vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art 12 FFH-RL (für die in Anh IV lit a der FFH-RL genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Art 14 FFH-RL (also bei Tieren, die in Anh V der FFH-RL angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-RL zulässig.

