Die revwerbenden Parteien machen geltend, es sei aufgrund der Rspr des EuGH, insb in den Rs Sappi (14. 10. 2020, C-629/19) und Porr (17. 11. 2022, C-238/21), sowie der E des VwGH v 2. 2. 2023, Ra 2022/13/0045, davon auszugehen, dass die Abfalleigenschaft von Stoffen nicht erst mit deren Verwendung für einen bestimmten Zweck, sondern schon vor deren tatsächlichem Einsatz ende. Ein Stoff sei bereits dann nicht mehr als Abfall anzusehen, wenn die Bedingungen nach Art 6 Abs 1 lit a bis lit d RL 2008/98/EG idF RL 2018/851 erfüllt seien. Folglich sei auch der verfahrensgegenständliche Klärschlamm im Zeitpunkt seiner Verbrennung nicht (mehr) als Abfall anzusehen.

