Die GewO gewährt gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen in § 356b Abs 7 Z 1 GewO die Parteistellung und das Beschwerderecht nur in Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage nicht jedoch in Verfahren - wie vorliegend - betreffend die gem § 74 Abs 2 GewO erforderliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Betriebsanlagen. Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt der revwerbenden Partei daher im vorliegenden Verfahren über die beantragte gewerberechtliche Genehmigung des Vorhabens der mitbet Partei weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht zu.

