Der RevWerber (Nachbar) bestreitet im vorliegenden Fall nicht, dass er den Gutachten der ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Zwar haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der SV gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens nach der Rspr des VwGH auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insb auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl VwGH 25. 4. 2019, Ra 2017/07/0214, Rn 23, mwN). Derartige Mängel der Gutachten müssen vom RevWerber aber nachvollziehbar aufgezeigt werden.

