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Schuldspruch nach § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG hat Tatumstände zu enthalten, die Beurteilung zulassen, dass vorgenommene Anlagenänderung "wesentlich"; Darlegung, ob der Fall des § 2 Abs 8 Z 3 AWG vorliegt oder "erheblich nachteilige Auswirkungen" erforderlich

LeitsatzkarteiJudikaturKerstin HolzingerRdU-LSK 2025/41RdU-LSK 2025, 299 - 300 Heft 6 v. 9.12.2025

§ 37 AWG ordnet an, wann die Errichtung, der Betrieb bzw eine wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen (generell) einer Genehmigung der Beh bedarf (Abs 1), für welche Anlagen keine Genehmigungspflicht besteht (Abs 2), welche Behandlungsanlagen bzw Änderungen von Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Verfahren einer Genehmigung bedürfen (Abs 3) und welche - nicht der Genehmigungspflicht gem § 37 Abs 1 oder Abs 3 unterliegenden - Maßnahmen der Beh anzuzeigen sind (Abs 4).

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