§ 37 AWG ordnet an, wann die Errichtung, der Betrieb bzw eine wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen (generell) einer Genehmigung der Beh bedarf (Abs 1), für welche Anlagen keine Genehmigungspflicht besteht (Abs 2), welche Behandlungsanlagen bzw Änderungen von Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Verfahren einer Genehmigung bedürfen (Abs 3) und welche - nicht der Genehmigungspflicht gem § 37 Abs 1 oder Abs 3 unterliegenden - Maßnahmen der Beh anzuzeigen sind (Abs 4).

