Der Ausnahmetatbestand der § 24a Abs 2 Z 11 AWG setzt nach dem klaren Wortlaut voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst eine auf die Sammlung von Abfällen gerichtete Tätigkeit ist. Darüber hinaus müssen - wie auch in den Mat (IA 887/A BlgNR 26. GP 13) betont wird - die Abfälle aus Anlass dieser wirtschaftlichen Tätigkeit bzw im Zuge des Auftrags "anfallen" und übernommen werden, was nur so verstanden werden kann, dass das Eintreten der Abfalleigenschaft mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen muss. Nach der Sammlung müssen die Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden.

