Nach der Rspr des VwGH müssen Nachbarn zwar die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten. Der VwGH hat idZ aber auch ausgesprochen, dass sich weder aus dem Aarhus-Übk noch aus der UVP-RL oder aus der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL ein Recht auf Teilnahme am UVP-Feststellungsverfahren als Partei ergibt. Es ist unionsrechtlich keine Parteistellung, sondern lediglich eine Anfechtungsmöglichkeit gefordert.

