Im Erk des VwGH v 27. 3. 2019, Ro 2019/13/0006, ging es um die Frage der Beitragspflicht gem § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG für bestimmte Zwischenlagerungen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass für solche Zwischenlagerungen gar kein Abgabentatbestand vorhanden sei und deshalb unabhängig davon, ob eine Bewilligung im Zeitpunkt der Verwendung vorgelegen sei, keine Beitragspflicht bestehe. Der VwGH hat damit nicht seine Rspr zum ALSAG aufgegeben, wonach es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Abfällen für eine Tätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG auf das rechtzeitige Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen ankommt (vgl VwGH 2. 10. 2019, Ra 2019/13/0059). Ist für eine Geländeaufschüttung eine Bewilligung vorgeschrieben und wurde diese nicht rechtzeitig eingeholt, ist damit die Altlastenbeitragspflicht entstanden. Für eine Kürzung um eine fiktiv bewilligungsfreie Menge findet sich keine gesetzliche Grundlage.

