§ 37 Abs 1 AWG normiert ua für die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen eine Genehmigungspflicht. Wann eine wesentliche Änderung iSd AWG vorliegt, wird in § 2 Abs 8 Z 3 AWG definiert. Demnach ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Darüber hinaus werden in dieser Bestimmung näher genannte Änderungen bestimmter Anlagen, so auch von IPPC-Behandlungsanlagen, angeführt, die auch als wesentliche Änderung gelten. Nach der in § 2 Abs 8 Z 3 AWG enthaltenen Begriffsdefinition gilt etwa die Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des im Anh 5 festgelegten Schwellenwerts als wesentliche Änderung iSd AWG. Daraus ergibt sich, dass Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs 8 Z 3 AWG genannten Fälle unterfallen, als wesentliche Änderung iSd AWG anzusehen sind, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind. Die Ansicht, wonach erhebliche nachteilige Auswirkungen per se nicht anzunehmen seien, wenn die im UVP-G normierte Kapazitätssteigerung von mehr als 50 %, ab welcher eine Einzelfallbeurteilung stattzufinden habe, nicht erreicht werde, findet - abgesehen davon, dass sich dieses Prozentausmaß nicht auf die in Anh 5 des AWG genannten Schwellenwerte bezieht - im Wortlaut des § 2 Abs 8 AWG keine Deckung.

